Thema
Recht auf Kindergartenplatz
Die erste Gesetzgebungskommission hat am 21. Februar einige Artikel der Bildungsreform (Landesgesetzentwurf 147/07 „Allgemeine Bildungsziele und Ordnung von Kindergarten und Unterstufe“) behandelt und gutgeheißen. Damit wurde der zweite Abschnitt des Gesetzes (Kindergarten) abgeschlossen und der dritte (Grundschule) begonnen. In der nächsten Sitzung am Freitag, 29. Februar, wird voraussichtlich der dritte und letzte Teil genehmigt, sodass der Gesetzentwurf im April oder Mai in der Landtagssitzung behandelt werden kann.
Mit diesem Gesetz soll, europaweit einzigartig, das Recht des Kindes auf einen Kindergartenplatz eingeführt werden. Die Gemeinden müssen dieses Recht gewährleisten und dabei die Bedürfnisse und das soziale Umfeld des Kindes und seiner Familie berücksichtigen, was auch Auswirkungen auf z.B. den Transport, und die Größe der Kindergruppen haben wird. Dieses Recht gilt auch für Kinder mit Benachteiligung. Der Kindergartenbesuch bleibt allerdings freiwillig. 

Es wird auch die Autonomie des Kindergartensprengels festgeschrieben, die Organisation, Didaktik, Forschung usw. einschließt. Innerhalb der Rahmenrichtlinien des Landes legt der Sprengel das Leitbild fest, auf dessen Grundlage die einzelnen Kindergärten ihr Angebot erstellen. Die Kindergärten sollen im Landesschulrat stärker vertreten sein. Der Sprengel legt auch die Stundenzahl fest, innerhalb eines Rahmens von 850 bis 1.700 Stunden. 

Ein einzelner Kindergarten hat in der Regel bis zu vier Abteilungen mit 14 bis 15 Kindern, wobei dieses Limit in bestimmten Situationen auch unterschritten werden kann, nach Kriterien, die bis zur Plenarsitzung noch festzulegen sind. Schließlich wurde die Einrichtung einer Evaluationsstelle vorgesehen, an der auch Personal aus den Kindergärten mitarbeiten soll.