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Vaterschaftsurlaub in Südtirol kaum genutzt
Nur 6,2 Prozent der Elternzeiten in der öffentlichen Verwaltung in Südtirol nehmen Väter in Anspruch. Das ist eines der zentralen Ergebnisse einer Untersuchung darüber, in welchem Ausmaß Väter in Südtirol den Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen...
Vor nunmehr fast sechs Jahren wurde mit dem Staatsgesetz N. 53 der Mutterschaftsschutz neu geregelt und der Vaterschaftsurlaub eingeführt. Mit diesem Gesetz trug Italien im Jahr 2000 den europäischen Vorgaben Rechnung und ermöglichte auch den Vätern Arbeitsfreistellungen zur Kinderbetreuung. In einer vom Landesressort für Arbeit, Innovation, Forschung und italienische Berufsbildung unterstützten Studie wurde nun erhoben, in welchem Ausmaß Väter in Südtirol den Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen.

Die Untersuchung, die vom venezianischen Forschungsinstitut "Società Sistema di Venezia" und dem Bozner Frauendokumentations- und Informationszentrum zwischen Oktober und Dezember 2004 durchgeführt wurde, ergab, dass Südtirols Väter im Vergleich zu den Vätern im übrigen Staatsgebiet länger die Möglichkeit des Vaterschaftsurlaubes in Anspruch nehmen. In die Erhebung flossen die Daten von 25.000 Bediensteten der öffentlichen Verwaltungen sowie von Privatbetrieben ein.

Von den 5360 in der öffentlichen Verwaltung in Anspruch genommenen Elternurlauben fielen 335 (6,2 Prozent) auf die Väter. 136 davon arbeiten in der Landesverwaltung, das entspricht 40,5 Prozent. Bei der Quästur (62,3 Prozent), der Inps (22,7 Prozent) und dem Sanitätsbetrieb Bozen (21,7 Prozent) ist der Anteil der Männer, die einen Vaterschaftsurlaub beantragt haben, am höchsten. Beim Land beträgt der Männeranteil hingegen nur 4,5 Prozent an den gesamten Elternzeiten.

Was die Dauer des Vaterschaftsurlaubes angeht, haben nur vier Prozent der Väter sechs Monate beansprucht, über drei Viertel blieben unter drei Monate in Vaterschaft. Bei den Privatunternehmen sind wesentlich weniger Vaterschaftsurlaube in Anspruch genommen worden. Nur in 21 von 54 kontaktierten Betrieben nützten die Arbeiter und Angestellten die Möglichkeiten des Gesetzes Nr. 53.