Unterstützung der Elternschaft
Entlassungsschutz
Eine Frau darf in der Zeit ab der Feststellung der Schwangerschaft bis zum ersten Lebensjahr des Kindes nicht entlassen werden (außer in gesetzlich geregelten Fällen). Dieser Schutz steht auch dem Vater zu, wenn er die Elternzeit beansprucht.
 
Verbot von Nachtarbeit
Das Verbot von Nachtarbeit gilt vom Beginn der Schwangerschaft bis zum ersten Lebensjahr des Kindes. Bis zum dritten Lebensjahr des Kindes ist die Nachtarbeit fakultativ, bei einem allein erziehenden Elternteil ist die Nachtarbeit bis zum 12. Lebensjahr des Kindes fakultativ.
 
Mutterschaft
Die Freistellung wegen Mutterschaft umfasst fünf Monate, nämlich zwei Monate oder ein Monat vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und drei oder vier Monate nach der Geburt. Während der obligatorischen Mutterschaftszeit besteht ein Anspruch auf 80 % des Gehaltes (bei voller Rentenabsicherung). Die vertragsrechtlichen Ansprüche erwachsen weiterhin. Dem Vater steht diese Freistellung nach der Geburt zu, wenn die Mutter verstorben oder schwer krank ist oder bei alleiniger Anvertrauung des Kindes durch das Gericht.
 
Elternzeit
Sowohl die Mutter als auch der Vater haben ein Recht auf Elternzeit (fakultative Freistellung) für die Dauer von höchstens sechs Monaten. Diese fakultative Freistellung kann zusammenhängend oder in beliebigen Abschnitten genommen werden und gilt bis zum achten Lebensjahr des Kindes. Die Gesamtdauer der von beiden Elternteilen beanspruchten Elternzeit darf insgesamt zehn Monate nicht überschreiten. Sollte der Vater die fakultative Elternzeit für mindestens drei aufeinander folgende Monate nehmen, dann erhöht sich sein Anspruch von sechs auf sieben Monate. Die Gesamtdauer des Elternurlaubes, der beiden Elternteilen zusteht, erhöht sich dann von zehn auf elf Monate. Die fakultative Elternzeit kann beiden Elternteilen auch gleichzeitig beansprucht werden. Gibt es hingegen nur ein Elternteil, dann wird die Elternzeit auf 10 Monate verlängert.
Für die Zeit der fakultativen Elternzeit besteht bis zum dritten Lebensjahr des Kindes ein Anspruch auf „Mutterschaftsgeld“ in der Höhe von 30 % des Gehalts (für höchstens sechs Monate für beide Elternteile).
 
Still- und Ruhezeiten
Müttern stehen bis zum ersten Lebensjahr des Kindes zwei Freistellungen pro Tag zu je einer Stunde oder eine Freistellung zu zwei Stunden während oder am Ende der Arbeitszeit zu. Bei weniger als sechs Stunden Arbeitszeit pro Tag beschränkt sich diese Freistellung auf eine Stunde. Bei Zwillingen wird die Freistellung verdoppelt. Väter können diese Freistellung beanspruchen, wenn die abhängig beschäftigte Mutter von ihrem Recht nicht Gebrauch macht oder machen kann, die Mutter nicht in einem abhängigen Arbeitsverhältnis steht oder der Vater das alleinige Sorgerecht hat. Bei Zwillingen kann die zustehende Freistellung auf Vater und Mutter aufgeteilt werden. Diese Ruhezeiten gelten hinsichtlich Dauer und Entlohnung als Arbeitszeit. Daneben zählen sie als figurative Versicherungszeiten. Ihre Verteilung auf den Arbeitstag ist mit dem jeweiligen Arbeitgeber abzusprechen, bzw. mit betrieblichen Notwendigkeiten abzustimmen.
 
Freistellungen
Freistellung bei Krankheit des Kindes: 
Bei Krankheit des Kindes ist bis zum dritten Lebensjahr des Kindes eine Freistellung ohne zeitliche Beschränkung vorgesehen. Ab dem dritten bis zum achten Lebensjahr sieht das Gesetz eine Freistellung für jeden Elternteil von bis zu fünf Arbeitstagen jährlich vor. Diese Fehlzeiten werden nicht entlohnt und wirken sich auch nicht auf die Feriendauer sowie die monatlichen Zuschläge aus. Wohl aber werden sie zur Berechnung des Dienstalters herangezogen. Daneben gelten sie nach bestimmten Kriterien auch als figurative Versicherungszeiten.
Von figurativen Versicherungszeiten spricht man bei der automatischen Anrechnung von Versicherungszeiten ohne Einzahlung der Sozialbeiträge. 

Freistellungen bei besonderen Ereignissen: 
Bei schwerer Krankheit oder Todesfall des Ehepartners, bzw. eines Verwandten bis zum zweiten Grad steht dem Arbeitnehmer eine entlohnte Freistellung von drei Tagen zu. Die Freistellung – jedoch nicht entlohnt - erhöht sich auf bis zu zwei Jahre bei schwerwiegenden Familiengründen. In diesem Fall muss der Arbeitsplatz erhalten bleiben und Versicherungszeiten nachgekauft werden können. 

Freistellungen für Mütter oder Väter von Kindern mit Behinderung: Im Fall einer Behinderung des Kindes kann die Elternzeit freiwillig bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres verlängert werden. Als Alternative können täglich zwei bezahlte Freistunden beansprucht werden. Außerdem kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer drei Tage im Monat nach dem dritten Lebensjahr des Kindes freigestellt werden (zählen als figurative Versicherungszeiten).
 
Spezifische Arbeitsverhältnisse
Für Frauen mit spezifischen Arbeitsverhältnissen, etwa Saisonarbeiterinnen, Heimarbeiterinnen, Hausangestellte, Angestellte in der Landwirtschaft, Frauen mit untypischen und unbeständigen Arbeitsverhältnissen, gelten – abgesehen vom Mutterschaftsurlaub und der Freistellung bei Krankheit des Kindes – zum Teil Sonderregelungen.