Region Trentino-Südtirol
Das regionale Familiengeld
Das regionale Familiengeld ist eine finanzielle Zulage, die ab dem 2. Kind bis zum 18. Lebensjahr nach Einkommen und Vermögen gestaffelt ausbezahlt wird.
NEU: Mit 2008 wird das regional Familiengeld bereits ab dem 1. Kind ausbezahlt, jedoch nur bis zum 7. Lebensjahr.
Wer hat Anrecht auf das regionale Familiengeld?
Ansuchen können alle Familien, die : 
  • seit mindestens fünf Jahren ihren Wohnsitz in der Region haben (oder den historischen Wohnsitz von 15 Jahren),
  • die das vorgesehene Einkommen und Vermögen nicht überschreiten

Wie hoch ist der Beitrag? 
siehe eigene Tabelle

Wann kann angesucht werden?
Jederzeit, das Familiengeld wird ab dem Folgemonat des Ansuchens ausbezahlt. Um das Familienegeld ohne Unterbrechung zu beziehen, muss der Antrag jährlich zwischen dem 1. September und 31. Dezember gestellt werden. 

Wo kann angesucht werden?
Bei den Patronaten (siehe FamilienAdressbuch ) oder direkt beim Landesamt für Vorsorge und Sozialversicherung mit eigenem Formblatt. 

Wichtige Hinweise
Familien mit Kindern mit einer Invalidität von 74 % bekommen das Familiengeld bereits ab dem 1. Kind und ohne Altersbegrenzung.

Die Kinder müssen auf dem Familienbogen der Ansuchenden aufscheinen.

Die Einkommensstufen wurden für 2008 an die Inflationsrate angepasst. Diese Erhöhung gilt rückwirkend für alle Ansuchen ab 1.1.2008.

Die Familien mit einem Kind bekommen je nach Einkommensstufe jährlich einen Beitrag zwischen 600 bis 840 Euro, rückwirkend vom 1.1.2008.

 
Rentenbeiträge für Erziehungsarbeit
Das regionale Familienpaket sieht einen finanziellen Zuschuss zur Rentenabsicherung für Mütter oder Väter vor, die über die obligatorische und fakultative Elternzeit hinaus noch ein weiteres Jahr zu Hause verbringen. Die fakultative Elternzeit muss innerhalb des dritten Lebensjahres des Kindes angetreten werden.
Wer kann um diesen Zuschuss ansuchen?
Um Rentenbeiträge für Erziehungsarbeit beziehen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: 
  • der Ansuchende darf nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt sein 
  • er darf nicht bereits eine direkte Rente beziehen 
  • Kündigung nach der fakultativen Elternzeit oder nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist oder Umstieg auf Teilzeit (höchstens 50 % Teilzeitarbeit ist zulässig) 
  • selbständig Erwerbstätige müssen für die Dauer eines Jahres nachweislich mindestens eine andere Person mit Teilzeitvertrag für die Ausführung ihrer Arbeit anstellen 
  • ununterbrochener Wohnsitz in der Region Trentino-Südtirol seit mindestens fünf Jahren oder Nachweis des historischen Wohnsitzes von 15 Jahren auch mit Unterbrechungen (mindestens 1 Jahr ununterbrochener Wohnsitz in der Region vor Einreichen des Ansuchens)
  • Ermächtigung des NISF zur freiwilligen Weiterzahlung der Rentenbeiträge

Wo wird das Ansuchen gestellt?
Das Ansuchen um Rentenbeiträge für Erziehungsarbeit kann bei jedem Patronat eingereicht werden. Die diesbezüglichen Adressen finden Sie im FamilienAdressbuch.

Wann wird das Ansuchen gestellt?
Das Ansuchen kann nach der Bezahlung der letzten Jahresrate der Rentenversicherung eingereicht werden. Wer für das Jahr 2005 ansucht, kann also erst ab April 2006 um die Rückerstattung des Beitrages ansuchen. Die Region Trentino-Südtirol gewährt den Beitrag auf die ab 1. Jänner 2005 eingezahlten freiwilligen Beiträge.

Welche Unterlagen sind nötig?
Der Antrag um Rentenbeiträge für Erziehungsarbeit muss auf dem eigens dafür vorgesehenen Formblatt erfolgen. Außerdem ist dem Antrag eine Bescheinigung über die eingezahlten freiwilligen Rentenbeiträge beizulegen.

Wie oft kann um den Zuschuss angesucht werden?
Bei jedem Kind kann um den Zuschuss angesucht werden, vorausgesetzt, dass innerhalb dessen dritten Lebensjahres ein zusätzliches Jahr unbezahlter Wartestand genommen wird.

Wie hoch ist der zu erwartende Betrag?
Der Beitrag entspricht dem Ausmaß des eingezahlten Vorsorgebeitrages, maximal jedoch 3.500 Euro für 12 Monate. Der Zuschuss ist ausschließlich an die Rentenabsicherung gebunden. Falls die Mutter oder der Vater beschließt, ein Jahr lang nicht voll, sondern in Teilzeit zu arbeiten, so wird maximal die Hälfte des Beitrages ausbezahlt (maximal 1.750 Euro). Beschließt auch der zweite Elternteil mindestens drei Monate Elternzeit in Anspruch zu nehmen, so wird die Rentenabsicherung für maximal 15 Monate bezuschusst. 

Wie und wo wird das Geld ausbezahlt?
Der Betrag wird direkt auf das Bankkonto der Antragssteller überwiesen oder per Scheck ausbezahlt.

Anmerkungen
Der Rentenbeitrag für Erziehungsarbeit wird erst bei Nachweis der freiwilligen Renteneinzahlung rückerstattet. Um den Beitrag kann auch angesucht werden, wenn weniger als ein Jahr zusätzlicher Wartestand genommen wird. Der Zuschuss zur Rentenabsicherung wird aufgrund der Dauer des unbezahlten Wartestandes (oder der Arbeitslosigkeit) berechnet. Der historische Wohnsitz wird von der Ansässigkeitsgemeinde ausgestellt.

 
 
 
Rentenbeiträge für Pflegearbeit
Das regionale Familienpaket sieht einen Zuschuss für die Rentenabsicherung jener Personen vor, die kranke Angehörige der dritten oder vierten Pflegestufe zu Hause betreuen.
Wer kann um diesen Beitrag ansuchen?
Ansuchen kann, wer seinen Beruf aufgibt oder von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung wechselt, um kranke Angehörige zu Hause zu pflegen. Voraussetzungen, um in den Genuss des Beitrages zu kommen: 
  • keine Vollzeitbeschäftigung (Teilzeitbeschäftigung bis zu 70 % ist möglich) 
  • kein Bezug einer direkten Rente 
  • ununterbrochener Wohnsitz in der Region Trentino-Südtirol seit mindestens 5 Jahren oder Nachweis des historischen Wohnsitzes von 15 Jahren (auch mit Unterbrechungen)
  • auf jeden Fall ein Jahr ununterbrochener Wohnsitz in der Region vor Einreichen des Ansuchens
  • Ermächtigung des NISF zur freiwilligen Weiterzahlung der Rentenbeiträge

Wo wird das Ansuchen gestellt?
Das Ansuchen um Rentenbeiträge für Pflegearbeit kann bei jedem Patronat eingereicht werden. Die diesbezüglichen Adressen finden Sie im FamilienAdressbuch.

Wann wird das Ansuchen gestellt?
Das Ansuchen kann nach Bezahlung der letzten Jahresrate gestellt werden. Wer für das Jahr 2005 ansucht, kann also erst ab April 2006 um die Rückerstattung des Beitrages ansuchen. Der Antrag muss jährlich erneuert werden. Die Region Trentino-Südtirol gewährt den Beitrag auf die ab 1. Jänner 2005 eingezahlten freiwilligen Beiträge.

Welche Dokumente sind nötig?
Der Antrag auf Rentenbeiträge für Pflegearbeit muss auf dem eigens dafür vorgesehenen Formblatt erfolgen. Die Bescheinigung der eingezahlten freiwilligen Rentenbeiträge ist beizulegen.

Wie oft oder wie lange kann um den Zuschuss angesucht werden?
Der Antrag kann so lange gestellt werden, als die Voraussetzungen dafür erfüllt werden.

Wie hoch ist der zu erwartende Betrag?
Der Beitrag ist ausschließlich an die Rentenabsicherung gebunden und entspricht dem Ausmaß des bisher eingezahlten Rentenbeitrages (maximal 3.500 Euro pro Jahr). Wer neben der Pflegearbeit einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht, bekommt nur die Hälfte des zustehenden Betrages ausbezahlt.

Wie und wo wird das Geld ausbezahlt?
Das Geld wird direkt auf das Bankkonto der Antragsteller überwiesen oder per Scheck ausbezahlt.

Anmerkungen
Der Rentenbeitrag für Pflegearbeit kann über einen längeren Zeitraum hinweg gewährt werden, jedoch höchstens bis zum Erreichen der Mindestvoraussetzung für die Dienstalters- oder Altersrente. Der Rentenbeitrag muss vom Antragsteller eingezahlt werden und wird nach Vorweisen der Einzahlung rückerstattet.
Pflegestufen: in die 3. und 4. Pflegestufe fallen jene Personen, die nicht selbständig für sich sorgen können, stationärer Pflege bedürfen und Anrecht auf das Begleitgeld haben. Auf der Bewertungsskala der Pflegebedürftigkeit müssen sie mindestens 180 Punkte erreichen. Jene Personen, die diese Voraussetzungen erfüllen, müssen die entsprechende Bestätigung der Sanitätskommission vorweisen.
Verwandtschaftsgrad: die pflegebedürftigen Personen müssen mit der Betreuerin oder dem Betreuer verwandt sein. Verwandtschaft versteht sich diesbezüglich bis zum 4. Grad; bei Verschwägerten bis zum 2. Grad und bei Verwandten des Lebensgefährten, bzw. der Lebensgefährten bis zum 2. Grad.
Der historische Wohnsitz wird von der Ansässigkeitsgemeinde ausgestellt.

Das regionale Familienpaket sieht einen Zuschuss für die Rentenabsicherung jener Personen vor, die kranke Angehörige der 3. oder 4. Pflegestufe zu Hause betreuen.

 
 
 
Zuschuss für eine Zusatzrente
Das Regionalgesetz Nr.1 vom 18.02.2005 sieht eine Bezuschussung für Einzahlungen in einen Zusatzrentenfonds vor. Um diesen Beitrag kann ansuchen, wer im Haushalt tätig ist und sich der Kindererziehung, bzw. der Pflegearbeit widmet. Diese Maßnahme ist an Bedürftigkeitskriterien gebunden.
Wer kann um diesen Zuschuss ansuchen?
Um einen Zuschuss für eine Zusatzrente gewährt zu bekommen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden: 
  • ununterbrochener Wohnsitz in der Region Trentino-Südtirol seit mindestens fünf Jahren oder Nachweis des historischen Wohnsitzes von 15 Jahren (auch mit Unterbrechungen, jedoch mindestens ein Jahr ununterbrochen vor Einreichen des Ansuchens)
  • das jährliche Familieneinkommen samt Vermögensbewertung darf eine bestimmte Höchstsumme nicht überschreiten 
  • Nachweis der eingezahlten Rentenbeiträge

Wo wird das Ansuchen gestellt?
Das Ansuchen um einen Zuschuss für eine Zusatzrente kann bei jedem Patronat abgegeben werden. Die jeweiligen Adressen der Patronate finden Sie im FamilienAdressbuch.

Wann wird das Ansuchen gestellt?
Das Ansuchen kann jeweils nach Bezahlung der letzten Jahresrate gestellt werden. Es muss jährlich erneuert werden. Die Region Trentino-Südtirol gewährt den Beitrag auf die ab dem 1. Jänner 2005 eingezahlten freiwilligen Beiträge.

Welche Dokumente sind nötig?
Der Antrag um einen Zuschuss für eine Zusatzrente muss auf dem eigens vorgesehenen Formblatt erfolgen.

Wie lange kann der Beitrag bezogen werden?
Der Beitrag kann höchstens zehn Jahre lang bezogen werden.

Wie hoch ist der zu erwartende Betrag?
Je nach wirtschaftlicher Lage der Antragsteller wird zwischen 30 und 50 Prozent des eingezahlten Betrages rückerstattet. Der Beitrag beläuft sich jedoch auf maximal 500 Euro im Jahr.

Wie und wo wird das Geld ausbezahlt?
Der Betrag wird direkt auf das Bankkonto der Antragssteller überwiesen oder per Scheck ausbezahlt.

Anmerkungen
Der Zuschuss für eine Zusatzrente wird gegen Vorlage des Einzahlungsnachweises in den Zusatzrentenfonds gewährt. Der Beitrag wird nicht vorgestreckt, sondern den Antragstellern rückerstattet. Frauen, die für die Hausfrauenrente einzahlen oder diese bereits beziehen, können nicht um einen Zuschuss für eine Zusatzrente ansuchen. Weiters ist der Zuschuss nicht mit den Beiträgen für die rentenmäßige Absicherung der Erziehungs- oder Pflegezeiten oder mit dem neuen regionalen Familiengeld kumulierbar. Wer in den Genuss von Maßnahmen der Ergänzungsvorsorge zugunsten der im Haushalt tätigen Personen, der Bauern und Bäuerinnen, Halb- und Teilpächter kommt, kann nicht um einen Zuschuss für eine Zusatzrente ansuchen.
Der historische Wohnsitz wird von der Ansässigkeitsgemeinde ausgestellt.