Wer hat Anrecht auf das Familiengeld?
Das Familiengeld des Landes Südtirol steht jedem Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres zu, wenn es mit seinen Eltern, bzw. seinen Pflegeeltern zusammen wohnt. Der Elternteil, der um das Familiengeld ansucht, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Wo wird das Ansuchen abgegeben?
Das Ansuchen um das Familiengeld des Landes Südtirol kann bei jedem Patronat abgegeben werden. Die Adressen der einzelnen Patronate finden Sie im FamilienAdressbuch.
Wann kann angesucht werden?
Das Ansuchen kann im heurigen Jahr 2005 im Zeitraum Juli bis 31. Dezember 2005 gestellt werden. Unabhängig vom Datum des Ansuchens wird das zustehende Familiengeld rückwirkend zum 1. Juli 2005 ausbezahlt. Ab Jänner 2006 kann laufend angesucht werden. Das Familiengeld wird voraussichtlich monatlich ausgezahlt.
Welche Dokumente sind nötig?
Der Antrag auf Familiengeld des Landes Südtirols muss auf dem eigens dafür vorgesehenen Formblatt eingereicht werden. Das Formblatt steht als Download zur Verfügung (siehe unten).
Wie lange kann das Familiengeld bezogen werden?
Der Anspruch auf das Familiengeld des Landes besteht bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Bei Adoptivkindern gilt dieser Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Adoption.
Wie hoch ist der zu erwartende Betrag?
Das Familiengeld pro Kind beläuft sich bis zum abgeschlossenen dritten Lebensjahr auf 80 Euro monatlich.
Wie und wo wird das Geld ausbezahlt?
Das Geld wird direkt auf das Bankkonto der Antragsteller überwiesen oder per Scheck ausbezahlt.
Vereinbarkeit mit anderen finanziellen Leistungen
Das Familiengeld des Landes steht für jedes Kind zu, unabhängig davon, ob seine Eltern das staatliche oder regionale Familiengeld beziehen. Zählt eine Familie etwa zwei Kinder unter drei Jahren, so stehen ihr monatlich zweimal 80 Euro zu.
Wer hat Anrecht auf die Leistung?
Minderjährige Kinder mit italienischer oder EU-Staatsbürgerschaft, die seit mindestens einem Jahr in Südtirol ansässig sind, haben Anrecht auf einen Unterhaltsvorschuss. Auch minderjährige Kinder, die staatenlos sind, oder aus einem Nicht-EU-Land kommen, jedoch seit mindestens fünf Jahren in Südtirol ansässig sind, können um diesen Beitrag ansuchen.
Welche Unterlagen sind nötig?
Folgende Unterlagen sind nötig, um einen Unterhaltsvorschuss zum Schutz minderjähriger Kinder zu erhalten:
Wo wird das Gesuch eingereicht?
Das Gesuch wird beim zuständigen Sozialsprengel der Bezirksgemeinschaft eingereicht. Die diesbezüglichen Adressen finden Sie im FamilienAdressbuch.
Wann wird das Gesuch eingereicht?
Wird der Antrag innerhalb des 20. eines Monats gestellt, so wird die Leistung ab dem 1. des betreffenden Monats gewährt und dann für die Dauer eines Jahres monatlich ausbezahlt. Nach Ablauf dieser Zeit kann der Antrag erneuert werden. Wird der Antrag erst nach dem 20. des Monats gestellt, so wird die Leistung ab 1. des darauf folgenden Monats gewährt.
Wie hoch ist die zu erwartende Leistung?
Die Unterhaltsvorschussleistung wird in der Höhe des vom Gericht festgelegten Betrages gewährt, und zwar zu maximal 80 Prozent. Der monatliche Beitrag für ein minderjähriges Kind beträgt im Jahr 2005 höchstens 287,20 Euro, für zwei Kinder 456,60 Euro, für drei Kinder 585,80 Euro.
Informationen erteilt der zuständige Sozialsprengel, die Südtiroler Plattform für Alleinerziehende und die Beratungsstelle für Getrennte und Geschiedene und Familienvermittlungsstelle (A.S.Di.).
Die Wohnungen werden laut Rangordnung, bzw. außerhalb der Rangordnung (bei Zwangsräumungen wegen Eigenbedarf und Unbewohnbarkeitserklärungen aus Gründen öffentlicher Sicherheit) zugewiesen.
Wo können Gesuche eingereicht werden?
Die Gesuche um Zuweisung einer Wohnung können bei den verschiedenen Niederlassungen des Wohnbauinstitutes (Adressen siehe Kontaktadressen) oder in den jeweiligen Gemeinden eingereicht werden.
Die Antragsformulare sind bei den jeweiligen Sitzen des Wohnbauinstitutes oder bei den Gemeindeämtern erhältlich. Die Rangordnungen werden von den zuständigen Kommissionen für die Zuweisung der Wohnungen genehmigt.
Wer kann ansuchen?
Die Antragsteller müssen ihren Wohnsitz oder ihren Arbeitsplatz seit mindestens fünf Jahren im Land und seit mindestens zwei Jahren in der Gemeinde haben, in der sie das Ansuchen stellen. In jener Zeit, in der die Antragsteller die vorgesehene Mindestdauer der Ansässigkeit oder des Arbeitsplatzes nicht erreichen, sind sie berechtigt, in der Herkunftsgemeinde anzusuchen. Außerdem müssen die Antragsteller die allgemeinen Voraussetzungen für die Wohnbauförderung erfüllen und die vorgesehene Einkommensgrenze für die Zuweisung einer Wohnung des Wohnbauinstitutes nicht überschreiten (derzeit 13.100 Euro). Es wird auch das Vermögen der Eltern und Schwiegereltern bewertet.
Wann wird das Ansuchen gestellt?
Die Gesuche um Zuweisung einer Sozialwohnung können in den Monaten September und Oktober eingereicht werden.
Anmerkungen
Es werden nur vollständige und genau ausgefüllte Gesuche angenommen. Bei unwahren Angaben erfolgt der Ausschluss, die Falscherklärung wird der Staatsanwaltschaft gemeldet. Nähere Informationen können Sie dem Merkblatt für die Zuweisung von Wohnungen des Wohnbauinstitutes entnehmen.